§ 21 Antrag auf Zuweisung der Zahlungsansprüche
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-1 (1) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für die Basisprämie ist
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-2 (2) Der Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist gemeinsam mit dem Sammelantrag zu stellen. Die Beihilfefähigkeit der Fläche ist auch bei der Beantragung der Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve mittels Geltendmachung der Fläche als beihilfefähige Fläche für die Basisprämie im Sammelantrag in dem betreffenden Jahr nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-3 (3) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen hat der Betriebsinhaber unter Beifügen geeigneter Nachweise anzugeben, auf welche Grundlage er seinen Anspruch stützt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-4 (4) Für den Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Junglandwirt gilt zusätzlich § 15 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-5 (5) In dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 an einen Betriebsinhaber, der eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnimmt, hat dieser zusätzlich zu erklären, dass die jeweils einschlägigen Voraussetzungen des Artikels 30 Absatz 11 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 vorliegen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-6 (6) Sollen Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in anderen Fällen als denen des § 22 bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen berücksichtigt werden, ist dies unter Beifügen geeigneter Nachweise in dem Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen anzugeben. Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen ist bis zum 15. Mai des Jahres, in dem wegen des Fortfalls der höheren Gewalt oder der außergewöhnlichen Umstände erstmals die Gewährung der Basisprämie in Betracht kommt, zu beantragen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-7 (7) Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen in einem Fall des § 16 Absatz 5 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung kommt des Weiteren nur für Flächen in Betracht, die der Betriebsinhaber der Landesstelle bis zum 15. Mai 2015 unter Bezug auf die genannte Vorschrift unter Angabe der Belegenheit und Größe gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich mitteilt.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-8 (8) § 7 Absatz 5 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/21#abs-9 (9) (weggefallen)
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 21 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Göttingen, 10.11.2016 – 2 A 4/16
- VG Würzburg, 21.03.2022 – W 8 K 21.1488Zitiert von 7
- VGH Baden-Württemberg, 21.10.2021 – 13 S 3017/21Bewilligung von Reisekosten zur mündlichen Verhandlung auch bei fehlender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 68
- BVerwG, 27.01.2022 – 3 C 14/20Übertragung des Rechts zum Erhalt von ZahlungsansprüchenZitiert von 2
- VG Berlin, 19.10.2023 – 26 K 168/20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 21 Abs. 9 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2016 I S. 2387
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